11.1 Sofern nicht abweichend vereinbart leistet der Auftragnehmer für Sach- und Rechtsmängel an den gelieferten Produkten unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
11.2 Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte unverzüglich nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Etwa vorhandene Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Mängelrüge, so gelten die Produkte als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei gehöriger Untersuchung nicht erkennbar. Solche verborgenen Mängel sind innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung des Mangels dem Auftragnehmer anzuzeigen.
11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden Mangel an den von ihm gelieferten Produkten zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab der Lieferung bzw. bei Lieferung mit Montage ab Beendigung der Montage. Wird die Montage der Produkte aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, länger als drei Monate gegenüber dem in der Auftragsbestätigung geplanten Zeitpunkt verzögert, so endet die Gewährleistung spätestens 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Gefahrenübergang).
11.5 Der Auftraggeber kann sich auf die Gewährleistung nur berufen, wenn er Mängel unverzüglich und schriftlich gemäß Art. 11.2 gerügt hat. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Auftragnehmer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Auftragnehmer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelhaften Produkte an Ort und Stelle nachbessern oder reparieren;
b) sich die mangelhaften Produkte oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile oder die mangelhaften Produkte ersetzen.
11.6 Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der
Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen sofort vorher schriftlich zu verständigen.
11.7 Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Auftragnehmer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.8 Lässt sich der Auftragnehmer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Auftraggeber, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Produkte oder Teile an den Auftraggeber erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird oder gemäß Lieferkondition des zugrundeliegenden Vertrages vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
11.9 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Produkte oder Teile stehen dem Auftragnehmer zur Verfügung.
11.10 Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Produkte gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Produkts- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
11.11 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. In nachstehenden Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichteinhaltung der Betriebs- oder Bedienungsanleitung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
11.12 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch, sofern ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an den Produkten vorgenommen werden.
11.13 Für diejenigen Teile der Produkte, die der Auftragnehmer von dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Werden die Produkte vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Produkte sowie bei Lieferung gebrauchter Produkte übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
11.14 Der Auftragnehmer haftet ferner nicht, wenn sich bei der Überprüfung und Untersuchung eines Teils oder der Produkte herausstellt, dass der angegebene Fehler oder die Funktionsstörung nicht vorliegt bzw. dass der Fehler durch den Auftraggeber oder einen Dritten durch unsachgemäße Verwendung, Fahrlässigkeit, fehlerhafte Installation oder Überprüfung, unbefugtes Öffnen, Reparatureingriffe oder Modifizierungsversuche bzw. durch eine andere, nicht dem Einsatzzweck entsprechende Ursache sowie durch Unfall, Brand, Blitzschlag oder eine andere Form von höherer Gewalt verursacht wurde.
11.15 Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich in jedem Fall auf die Leistung von Ersatz für fehlerhafte Teile oder die Instandsetzung fehlerhafter Produkte.
Haftung für Rechtsmängel:
11.16 führt die Benutzung der gelieferten Produkte zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Land des Auftraggebers, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
11.17 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
11.18 Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen freistellen.
11.19 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit11.18 Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen freistellen.
- der Auftraggeber den Auftragnehmer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich verständigt; und
- der Auftraggeber eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben; und
- der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat; und
- die Verletzung nicht durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, oder durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung verursacht wurde, oder die Verletzung dadurch entstanden ist, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit einem vom Auftragnehmer nicht gelieferten Produkt eingesetzt wird.
11.20 Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.